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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21

Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung, die ohne ein erneutes vorher durchgeführtes bEM erklärt worden war.

Nach BAG hat der Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM wiederholt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank war, ein weiteres neues BEM durchführen, § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

Da ein beM das Arbeitsverhältnis durch eine geeignete Gesundheitsprävention möglichst dauerhaft sichern soll, ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines (erneuten) bEM verpflichtet, sobald innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer überschritten werden.

Falls bereits ein BeM läuft, während dessen der Arbeitnehmer erneut über 6 Wochen erkrankt, ist allerdings keine Durchführung eines parallelen bEM erforderlich.

Die Zeiten der erneuten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sind  in das aktuelle, bereits laufende bEM miteinzubeziehen.

Nachzulesen in:

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600063334&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

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